Sozialversicherungsträger; Beantragung der Genehmigung von Vermögensanlagen
Sozialversicherungsträger benötigen für bestimmte Vermögensanlagen die Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
Für genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen sind grundsätzlich die Oberversicherungsämter die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Genehmigungspflichtige Vermögensanlagen sind insbesondere der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden oberhalb eines bestimmten, jährlich anzupassenden Grenzbetrages (Stand Haushaltsjahr 2023: 1 Mio. Euro). Die Zuständigkeit der Oberversicherungsämter für die Genehmigung solcher Vermögensanlagen besteht, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von 25 000 000 Euro nicht übersteigen. Für Vorhaben von über 25 000 000 Euro besteht die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung) oder des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (gesetzliche Renten- und Unfallversicherung).
Weiterhin haben die Sozialversicherungsträger der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,
- Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend,
- eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,
- eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 12.2 - Kommunales Finanzwesen, Kommunale Förderungen; Oberversicherungsamt Südbayern
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