Immissionsschutz; Anzeige des Wechsels des Betreibers einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage
Sie möchten den Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage wechseln? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Wenn Sie den Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage wechseln möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
- Regierung der Oberpfalz
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Fax +49 (0)921 604-1397
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Telefon +49 (0)921 604-1385
Fax +49 (0)921 604-41258
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Müller, Stephan
Nur für Bergbaubetriebe
Telefon +49 (0)921 604-1396
Fax +49 (0)921 604-41396
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Verwaltungssekretariat, Sprengwesen (für Betriebe, die unter Bergrecht stehen)
Telefon +49 (0)921 604-1396
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Tagebaue, technischer Umweltschutz, Statistik
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Fax +49 (0)921 604-1397
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Bergamtsleiter; Genehmigungsverfahren (insbes. mit Öffentlichkeitsbeteiligung)
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Fax +49 (0)921 604-41389
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Weiß, Norbert
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Aufbereitungsanlagen, Hohlraumbau, Sprengwesen
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Sie möchten den Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage wechseln.
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
- Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen aktualisiert die zuständige Behörde die Angaben zu Ihrer Anlage im Anlagenregister.
Es gibt keine Frist für die Bearbeitung.
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Der Betreiberwechsel ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen.
- Erforderliche Unterlage/n
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige
Es fallen keine Kosten an.
