Laienhelfer; Beantragung einer Förderung für die Betreuung von psychisch Kranken
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer in Bayern.
Zweck
Mit der Zuwendung soll psychisch Kranken eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens erleichtert und Vorurteile abgebaut werden.
Gegenstand
Gefördert werden Aufwendungen, die den Laienhelfern im Zusammenhang mit der Betreuung psychisch Kranker entstehen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.
Zuwendungsfähige Kosten
Je Laienhelfer wird eine Kostenpauschale gewährt.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Kostenpauschale wird als Zuschuss gewährt und beträgt je Laienhelfer bis zu 155 Euro pro Jahr. Der Zuschuss verringert sich um je ein Zwölftel pro vollen Monat, den die Laienhelferin oder der Laienhelfer nicht tätig war.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend
Ansprechpartner
Soziales und Jugend
Telefon +49 (0)941 5680-1602
E-Mail soziales.jugend@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Hausanschrift
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93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Wesentliche Förderungsvoraussetzungen
- Laienhelfer sollen einer Gruppe von mindestens vier Helfern angehören und ehrenamtlich, regelmäßig und über das ganze Jahr hinweg in der Laienarbeit tätig sein.
- Die fachliche Begleitung der Laienhelfer soll gewährleistet sein.
- Für die erstmalige staatliche Förderung sollten die Fördervoraussetzungen seit etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein.
Anträge sind bei der für den Sitz des Antragsstellers örtlich zuständigen Regierung einzureichen.
Anträge sind bis spätestens 01.03. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Bei erstmaliger Förderung ist außerdem eine Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit, zum Beispiel durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassene Fachärztin oder niedergelassenen Facharzt für Neurologie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt, vorzulegen.
- Erforderliche Unterlage/n
- Förderantrag (siehe Formular)
- Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit: Bei erstmaliger Förderung ist außerdem eine Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit, zum Beispiel durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassene Fachärztin oder niedergelassenen Facharzt für Neurologie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt, vorzulegen.
- Zuwendungsgewährung für Betreuungsmaßnahmen durch Laienhelfer/ innen von Maßnahmen und Einrichtungen zur Versorgung psychisch kranker und psychisch behinderter Menschen - Antrag
- Zuwendungsgewährung für Betreuungsmaßnahmen durch Laienhelferinnen/Laienhelfer von Maßnahmen und Einrichtungen zur Versorgung psychisch kranker und psychisch behinderter Menschen - Verwendungsnachweis
Es fallen keine Kosten an.
