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Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen und
Brücken wenn dieser zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist.
Förderung
Die Förderung erfolgt mit Mitteln
- gemäß Art. 2 Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG)
- gemäß Art. 13 c des Finanzausgleichsgesetz (FAG), sog. Härtefonds
Nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) können gefördert werden:
- Verkehrswichtige innerörtliche Straßen
- Verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz
- Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen
- Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken
- Dynamische Verkehrsleitsysteme
- Öffentliche Umsteigeparkplätze
- Besondere Fahrspuren für Omnibusse
- Öffentliche Verkehrsflächen für Güterverkehrszentren
- Gehwege und Radwege
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder nach dem Bundeswasserstraßengesetz
Nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) können gefördert werden:
- Kreis- und Gemeindestraßen
- Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Gemeinden
- Unselbständige Geh- und Radwege an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen
- Selbständige Geh- und Radwege
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder nach dem Bundeswasserstraßengesetz
- Öffentliche Umsteigeparkplätze
Die Förderungsbedingungen und das Förderverfahren sind in den "Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger" (RZStra) enthalten.
Stand: März 2010
Ansprechpartner
Straßenbauförderung Art. 2 BayGVFG
Straßenbauförderung Art. 13c FAG
Fachliche Beratung und Prüfung der Anträge erfolgt auch durch die Staatlichen Bauämter
Amberg-Sulzbach und
Regensburg.
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